Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Bad Herrenalb
Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen
§ 41 Absetzungen
Gerne möchten wir die Nutzer eines Gartenwasserzählers daran erinnern, dass alle Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen, nach § 41, Abs. 5, der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Bad Herrenalb, bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen sind.
Das Formular für Meldungen über den Zählerstand finden Sie unten auf dieser Seite unter Downloads.